Bäche | Hochwasserschutz und Unterhalt

Zuständigkeit

Im Kanton Schwyz sind nach kantonalem Wasserrechtsgesetz § 45 die pflichtigen Grundeigentümer zuständig für den Hochwasserschutz und den Unterhalt entlang der Fliessgewässer.

Dort, wo öffentliche Mittel zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes eingesetzt wurden, übernahmen in der Vergangenheit die Wuhrkorporationen die Aufgabe des Hochwasserschutzes und des Unterhalts.

Mit der Neuorganisation des Hochwasserschutzes hat der Bezirk Schwyz diese Aufgabe von den Wuhrkorporationen ab dem 1.1.2024 übernommen. Die Vorgaben hierfür sind im Wuhrreglement des Bezirks Schwyz festgehalten. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen durch den Bezirksrat geregelt.

Die Bachabschnitte, wo heute der Bezirk Schwyz für den Hochwasserschutz und den Unterhalt zuständig ist, sind im Wuhrbachverzeichnis enthalten.

Wuhrbachverzeichnis

Das Wuhrbachverzeichnis stellt eine wichtige kartografische Information dar, welche aufzeigt, wo der Bezirk Schwyz für den Hochwasserschutz und den Unterhalt entlang der Bäche zuständig ist. Das Wuhrbachverzeichnis ist auf dem kantonalen WebGIS einsehbar.

Hochwasserschutz

Der Hochwasserschutz wird in erster Linie durch raumplanerische Massnahmen sichergestellt (z.B. Zonenplan, Abflusskorridore, Retentionsräume). An zweiter Stelle ist der Hochwasserschutz durch den Gewässerunterhalt sicherzustellen.
Reichen sowohl die raumplanerischen Mittel und der Gewässerunterhalt nicht aus, kann der Hochwasserschutz durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung gesichert werden. Die Anforderungen an solche Massnahmen richten sich nach den wasserbau- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei baulichen Eingriffen ist den natürlichen Funktionen, der Erhaltung der natürlichen Wasservorräte, dem Schutz des Landschaftsbildes sowie dem Schutz der Flora und Fauna im und am Gewässer gebührend Rechnung zu tragen.

Wuhrmeister

Mit der Neuorganisation des Hochwasserschutzes wurde der Bezirk Schwyz in sechs Wuhrkreise (I bis VI) eingeteilt. Die Wuhrkreise werden wiederum in Wuhrreviere unterteilt. Pro Wuhrrevier zeichnet sich ein Wuhrmeister verantwortlich. Die Wuhrmeister haben die Aufgabe, den Zustand der Bäche zu kontrollieren, Anliegen der Bevölkerung aufzunehmen und den Unterhalt entlang der Wuhrbäche sicherzustellen. Fragen zum Hochwasserschutz oder Unterhalt können direkt an den zuständigen Wuhrmeister gerichtet werden: Wuhrreviere und Kontaktangaben Wuhrmeister.

Unterhalt

Der Unterhalt entlang der Bäche setzt sich aus einer Vielzahl an Massnahmen zusammen und hängt stark vom Charakter des Fliessgewässers ab. In der Regel gilt der Grundsatz: Soviel wie nötig, so wenig wie möglich. Unterhalt bedeutet oft ein Eingriff in das Gewässersystem. Der Bezirk Schwyz unterscheidet zwischen ordentlichen, ausserordentlichen oder baulichen Unterhaltsmassnahmen. Je nach Art und Umfang ist für eine Unterhaltsmassnahme auch eine Baubewilligung erforderlich. Unter dem Begriff Unterhalt werden auch Kontrollen und die Behebung von Unwetterschäden verstanden. Massnahmen sind vor der Ausführung grundsätzlich meldepflichtig. Für Unterhaltsmassnahmen können Unterstützungsbeiträge beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Merkblatt Unterhaltsmassnahmen zu finden.

Hochwasser- und Unwetterschäden

Bei starken Niederschlägen kommt es entlang von Bächen häufig zu Schäden. Diese können vielfältig sein – von beschädigten Ufermauern bis hin zu grossflächigen Überflutungen.  Unwetterschäden entlang der Bäche sind vor deren Behebung dem Bezirk Schwyz zu melden. In besonders dringenden Fällen, bei denen eine unmittelbare Gefahr für erhebliche Sach- oder Personenschäden besteht oder bereits eingetreten ist, ist umgehend der Notruf zu alarmieren. Für die Behebung von Unwetterschäden können Unterstützungsbeiträge beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Merkblatt Umgang mit Hochwasser- und Unwetterschäden zu finden.

Neophytenbekämpfung

Der Bezirk Schwyz hat für den Umgang mit invasiven Neophyten ein Neophytenbekämpfungskonzept. Er führt entsprechende Massnahmen eigenständig durch und bietet zudem finanzielle Unterstützung bei Bekämpfungsprojekten Dritter an. Diese können auf Antrag gefördert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt Neophytenbekämpfung.

Weiterführende Dokumente und Links