Aufgaben

Das Bezirksgericht ist die erste Gerichtsinstanz für Zivilsachen und leichtere Strafsachen.

Das Gericht erteilt keine unentgeltliche Rechtsauskunft.

Zivilsachen

Das Bezirksgericht entscheidet gestützt auf § 31 JG in erster Instanz alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Das Bezirksgericht ist somit insbesondere für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert Fr. 30’000.00 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.

Der Einzelrichter beurteilt gestützt auf § 31 JG:

  • Familien- und Partnerschaftssachen
  • Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen
  • die vereinfachten Verfahren
  • die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote

Der Gerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und Aufsichtsbehörde gegenüber den Vermittlern/Schlichtungsbeamten in den Gemeinden.

Strafsachen

In Strafsachen entscheidet das Bezirksgericht gemäss § 32 JG unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte und des kantonalen Straf- und Jugendgerichts grundsätzlich alle Verbrechen und Vergehen.

Der Einzelrichter entscheidet als Strafrichter Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft und Anklagen wegen Übertretungen.

Örtliche Zuständigkeit

Das Bezirksgericht Schwyz ist örtlich im Bezirk Schwyz für alle obgenannten Streitigkeiten zuständig.

Schlichtungsverfahren

In Zivilsachen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

Der Schlichtungsversuch entfällt:

  • im summarischen Verfahren
  • bei Klagen über den Personenstand
  • im Scheidungsverfahren
  • im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  • bei folgenden Klagen aus dem SchKG
    1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
    2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
    3. Widerspruchsklage (Art. 109-109 SchKG)
    4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG)
    5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG)
    6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
    7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
    8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
  • bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist
  • bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage
  • wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat

Zuständig ist der Vermittler der Gemeinde