Erbschaftskanzlei
Aufgaben
Der Einzelrichter bzw. die Erbschaftskanzlei sind u.a. für nichtstreitige Erbschaftsangelegenheiten zuständig. Darunter fallen nachfolgende Aufgaben:
Inventaraufnahme im Todesfall
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person muss sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar aufgenommen werden (§ 178 Abs. 1 StG bzw. Art. 154 Abs. 1 DBG). Das steuerrechtliche Inventar hat den Zweck, die Vermögensbestände am Todestag festzustellen.
Im Kanton Schwyz ist für die Inventaraufnahme das Erbschaftsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts der verstorbenen Person zuständig (Inventarbehörde). Im Bezirk Schwyz wurde diese Aufgabe per 1. Juni 2022 an das Bezirksgericht übertragen. Die Inventaraufnahme erfolgt grundsätzlich auf dem Korrespondenzweg. Die Kontaktperson der verstorbenen Person wird durch die Erbschaftskanzlei mittels eingeschriebenem Brief innert drei Wochen nach dem Tod angeschrieben.
Sicherungsmassregeln
Gemäss Art. 551 ZGB hat die zuständige Behörde (Bezirksgericht) von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Solche Massregeln sind insbesondere die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
Aufgefundene Testamente, Erb- und Eheverträge von verstorbenen Personen, die ihren letzten Wohnsitz im Bezirk Schwyz hatten, sind dem Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz, unverzüglich einzureichen.
Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, so erhält er eine Anfrage, ob er das Amt annehmen will. Die an der Erbschaft Beteiligten werden gestützt auf Art. 558 ZGB schriftlich mittels Verfügung des Bezirksgerichts über die Eröffnung der eingereichten Urkunden informiert.
Erbbescheinigung
Um über die Erbschaft verfügen zu können, benötigen die Beteiligten in den meisten Fällen eine Erbbescheinigung. Eine solche ist oft auch erforderlich im Kontakt mit Behörden, Banken oder Versicherungen. Die Erbbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt.
Ausschlagung der Erbschaft
Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (Art. 560 ZGB).
Wer dies vermeiden will, kann das Erbe ausschlagen. Die Frist dazu beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person. Für die eingesetzten Erben beginnt die Frist mit der Zustellung der Eröffnungsverfügung der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Art. 566 und Art. 567 ZGB). Die Ausschlagungsfrist kann nur in Ausnahmefällen erstreckt bzw. wiederhergestellt werden (Art. 576 ZGB). Wird die Erbschaft von allen nächsten (gesetzlichen) Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 ZGB).
Die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist kostenpflichtig. Nebst einer Gerichtsgebühr werden zusätzlich die angefallenen Kosten, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden, Dokumente und Auskünfte im In-/Ausland, in Rechnung gestellt.
Öffentliches Inventar
Wenn die Vermögensverhältnisse des Erblassers unklar sind, kann ein öffentliches Inventar verlangt werden. Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung angebracht werden (Art. 580 ff. ZGB). Die Erben erhalten durch die Inventaraufnahme mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden (Art. 589 f. ZGB).
Von der gesuchstellenden Partei wird ein Kostenvorschuss von mindestens Fr. 3’000.00 verlangt.
Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
Gemäss § 40 EGzZGB ist das Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde – und nicht das Bezirksgericht – die Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB). Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
Todesfall - was ist zu tun?
Bei einem Todesfall sehen sich die Angehörigen plötzlich mit einer Vielzahl von Aufgaben konfrontiert.
Standort/Kontakt
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Eingaben an das Bezirksgericht grundsätzlich schriftlich auf dem Postweg einzureichen sind. E-Mail-Eingaben genügen den formellen Anforderungen nicht.
Mitarbeitende
- Büeler Christian Sachbearbeiter Erbschaftskanzlei
- Dettling Stefan Leiter Erbschaftskanzlei
- Gwerder-Müller Andrea Sachbearbeiterin Erbschaftskanzlei